Grundlagen zur digitalen Barrierefreiheit: Gesetz und Umsetzung kompakt erklärt

Um in puncto Barrierefreiheit Gesetz und Umsetzung zu verstehen, ist es für Verantwortliche aus Wirtschaft und Verwaltung wichtig, die Hintergründe zu kennen. Wer sich nicht durch unzählige Seiten in Gesetzestexten wühlen will, findet in unserem kompakten Leitfaden die wichtigsten Informationen zu Grundlagen und Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes.
Auf schwarzem Hintergrund sehen wir miteinander verflochten: Mehrere digitale Symbole für Barrierefreiheit. Beispielsweise ein Auge und ein Rollstuhlsymbol und weitere Symbole für das Barrierefreiheitsgesetz.
© Bounpaseuth

Digitale Barrierefreiheit auf den Punkt gebracht

🟢 Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit 2025 Pflicht
🟢 Digitale Barrierefreiheit betrifft Unternehmen, Behörden und Dienstleister
🟢 Empfindliche Sanktionen bei Verstößen gegen das BFSG sind möglich
🟢 Konformitätsbewertung und Dokumentation sichern die Nachweispflicht
🟢 Umsetzung der Barrierefreiheit steigert Usability und Marktchancen
🟢 Einsatz von Machine Learning hilft, Layouts an Nutzerinteraktionen anzupassen

Barrierefreiheit: Gesetz und Ziele

Sie ist längst kein Nischenthema mehr und nimmt inzwischen im deutschen Rechtssystem einen zentralen Platz ein. Seit in Bezug auf digitale Barrierefreiheit Gesetz und Ziele im Jahr 2025 scharf umrissen wurden, stehen Unternehmen und Behörden vor einer großen Aufgabe: Digitale Angebote und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Über 10 Mio. Menschen auf barrierefreie Angebote angewiesen

Gesellschaftliche Teilhabe ist mehr als ein Ideal: In Deutschland waren laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2023 über 13 Millionen Menschen auf barrierefreie Angebote angewiesen. Darunter waren Personen mit Behinderungen sowie ältere oder chronisch kranke Menschen. (Quelle: BMAS Pressemitteilung, Juni 2023) Das Wirkungsfeld der gesetzlichen Regelungen reicht darum weit über Behörden hinaus – auch Privatunternehmen sind seit Inkrafttreten des neuen gesetzlichen Rahmens in der Pflicht.

Was umfasst Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Angebote, Produkte und Dienstleistungen uneingeschränkt und ohne fremde Hilfe nutzbar, auffindbar und verständlich sind. Im digitalen Raum ist dies kein Selbstläufer. Eingeschränkte Sehkraft, Hörbeeinträchtigungen, motorische Einschränkungen oder kognitive Unterschiede können dazu führen, dass scheinbar einfache Anwendungen zur Hürde werden. Barrierefreiheit fußt dabei auf vier zentralen Prinzipien, wie sie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2) vorgeben. Mehr dazu im Abschnitt WCAG 2 als Grundlage.

Die Technik muss so gestaltet sein, dass Websites und Anwendungen mit aktuellen und zukünftigen Hilfsmitteln funktionieren, ohne Barrieren für Assistenzsysteme (z. B. Screenreader) zu schaffen.

Wen schützt digitale Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit schützt damit nicht nur Menschen mit dauerhaften Behinderungen. Auch temporäre Einschränkungen – beispielsweise nach Verletzungen, im Alter oder bei technischer Störung – erfordern zugängliche Lösungen. Im gesetzlichen Kontext wird Barrierefreiheit daher als Standard für Usability mit Mehrwert für alle betrachtet – rechtlich verbindlich, aber auch Innovationsmotor für Design, Wirtschaft und Gesellschaft.

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?

Der Begriff Barrierefreiheitsgesetz ist umgangssprachlich und wird in der Regel (wie auch in diesem Leitfaden) synonym für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verwendet. Dieses Gesetz regelt erstmals umfassend, dass private Unternehmen zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten müssen.

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich für neue Angebote am Markt. Im Mittelpunkt steht der Abbau technischer, struktureller und kommunikativer Barrieren in Bereichen wie E-Commerce, Online-Banking, Apps oder E-Books. Kleinstunternehmen genießen in bestimmten Fällen Ausnahmen.

Ziel des BFSG

Ziel des Gesetzes ist es, die gleichberechtigte Teilnahme am Wirtschafts- und Alltagsleben zu garantieren und den digitalen Wandel inklusiv zu gestalten. Maßgeblich sind dabei branchenübergreifende technische Vorgaben mit WCAG 2.2 als Standard und künftig engen Kontrollen durch Marktüberwachungsbehörden.

Digitale Angebote und betroffene Produkte

Folgende digitale Produkte und Dienstleistungen fallen besonders unter das Barrierefreiheitsgesetz / BFSG:

Auch künftig werden diese Gruppen durch Anpassungen in den Vorschriften und technische Weiterentwicklung ergänzt. Praktisch alle öffentlich zugänglichen, digitalen Schnittstellen sind so gestaltet, dass Barrieren für Nutzer mit unterschiedlichen Bedürfnissen abgebaut werden. Das BSFG markiert damit nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern einen gesellschaftlichen Handlungsauftrag im digitalen Zeitalter.

Rechtlicher Rahmen des BFSG

Der gesetzliche Rahmen für Barrierefreiheit in Deutschland gründet sich heute auf ein Zusammenspiel verschiedener Vorschriften. Seit 2025 regelt vor allem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, welche digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind.

Ergänzend existieren weitere Gesetze wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für den öffentlichen Bereich sowie spezifische Verordnungen, etwa für Informationstechnik oder geförderte Filme. Durch diese Entwicklung gewinnt das Anliegen, digitale Barrierefreiheit umsetzen zu können, in Unternehmen, Verwaltung und IT-Projekten maßgeblich an Bedeutung.

BFSG – Umsetzung des European Accessibility Act

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) entstand, um die europäische Richtlinie 2019/882 – bekannt als European Accessibility Act (EAA) – verbindlich in deutsches Recht zu übertragen. Der EAA, auf EU-Ebene seit 2019 verabschiedet, verfolgt die Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten.

Der European Accessibility Act zielt darauf ab, die Unterschiede im EU-Binnenmarkt bei barrierefreien Lösungen aufzulösen und Hindernisse beim Zugang zu Waren, Services und digitalen Innovationen für Menschen mit Behinderungen abzubauen. Das BFSG setzt die Maßstäbe, nach denen digitale Barrierefreiheit umgesetzt werden muss.

Digitale Barrierefreiheit als Qualitätsmaßstab

Nicht nur der Verbraucherschutz, sondern auch freier Wettbewerb und Innovation stehen im Fokus: Digitale Barrierefreiheit wird als Qualitätsmaßstab für Anbieter, Entwickler und Betreiber digitaler Lösungen quer durch Europa etabliert.

Wichtige Hintergründe und Zielsetzungen des EAA:

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben des EAA im Jahre 2021 mit dem BFSG erstmals national umgesetzt. Seither gilt: Die Wettbewerbsfähigkeit digitaler Anbieter und das Vertrauen der Verbraucher werden europaweit an der Einhaltung barrierefreier Standards – namentlich WCAG 2.2 und EN 301 549 – gemessen. Vertiefende Einblicke zu gestalterischen Hintergründen sind in unserem Artikel Barrierefreies Webdesign: Pflicht clever nutzen zu finden.

Weitere Gesetze: BITV, FFG und Verordnungen

Zum rechtlichen Rahmen der Barrierefreiheit in Deutschland gehören neben dem BFSG und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) weitere wichtige Normen und Spezialvorschriften. Die bekannteste unter ihnen ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV.

Was beinhaltet die BITV?

Diese Verordnung konkretisiert seit 2002 und vor allem mit der aktuellen Fassung (BITV 2.0) die technischen Standards für Websites, Anwendungen und andere digitale Angebote im öffentlichen Bereich. Insbesondere digitale Services und barrierefreie Software für die öffentliche Verwaltung werden nach diesen Vorgaben entwickelt.

Die BITV verweist verbindlich auf die europäischen Normen EN 301 549 und damit auf die WCAG. Sie regelt detailliert, welche Anforderungen an Struktur, Inhalt, Interaktion und Dokumente im Rahmen staatlicher Angebote erfüllt sein müssen.

Schnittpunkte FFG und BFSG

Ein weiterer bedeutender Baustein ist das Filmförderungsgesetz (FFG), das bereits seit mehreren Jahren vorschreibt, dass geförderte Filme barrierefrei zugänglich sein müssen. Zu den Mindestkriterien gehören unter anderem Untertitel für Hörgeschädigte und Audiodeskriptionen für blinde oder sehbehinderte Menschen. Diese Anforderungen gelten inzwischen als Standard für große Filmproduktionen und bestimmen die barrierefreie Entwicklung audiovisueller Inhalte weit über den Förderbereich hinaus.

Weitere Barrierefreiheitsverordnungen

Weitere spezialgesetzliche Regelungen ergänzen diesen Rahmen. Im Bereich Verkehrs- und Beförderungsdienste gibt es etwa Vorgaben zur barrierefreien Information und zum Zugang im Personenverkehr – beispielsweise im Luft-, Bahn- oder Linienbusverkehr, die aus europäischen Verordnungen hervorgehen. Im Finanzsektor existieren umfangreiche Vorgaben zur Barrierefreiheit von Bankdiensten, sowohl durch das BFSG als auch durch bereichsspezifische Aufsichtsanforderungen und technische Richtlinien.

Im Zusammenspiel schaffen diese spezialgesetzlichen Regelungen und Verordnungen ein differenziertes, in vielen Lebensbereichen verbindliches Gerüst für analoge und digitale Teilhabe.

Für wen gilt Barrierefreiheit per Gesetz?

Barrierefreiheitspflichten treffen in Deutschland nicht pauschal jeden Anbieter, sondern sind im Detail nach Sektor, Angebotsform und Adressat differenziert geregelt. Der gesetzliche Rahmen zieht die Grenze meist entlang der folgenden Kriterien:

Privatwirtschaftliche Unternehmen und Dienstleister

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für alle, die bestimmte digitale Produkte (z. B. Smartphones, E-Book-Reader, Terminals) oder digitale Dienstleistungen (Websites, Apps, E-Books, Bank- und Telemediendienste) für Verbraucher bereitstellen. Digitale Barrierefreiheit für Kleinstunternehmen steht beständig im Fokus der aktuellen Diskussion. Sie sind in der Regel vom BFSG ausgenommen, sofern sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, weniger als zehn Beschäftigte haben oder zwei Millionen Euro Jahresumsatz aufweisen. Bei Produkten greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen jedoch nicht.

Öffentliche Stellen und Behörden

Für Bundesbehörden, staatliche Institutionen und öffentliche Einrichtungen ist die Barrierefreiheitspflicht im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie in der BITV geregelt. Hier besteht unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform eine durchgängige Pflicht zur barrierefreien Gestaltung sämtlicher digitaler Kanäle, Formulare und Services.

Spezielle Regel- und Ausnahmefälle

Für einige Branchen wie Verkehr, audiovisuelle Medien (FFG) oder Bauwesen gelten zusätzlich branchenspezifische barrierefreie Mindeststandards. Bildungsangebote und soziale Dienste unterliegen je nach Träger und Bundesland eigenen Vorgaben zur Barrierefreiheit.

Nicht erfasst sind in der Regel B2B-Angebote, redaktionelle Archivseiten und persönliche Nutzerportale. Auch individuelle Kommunikation und rein unternehmensinterne Systeme fallen nicht unter das BFSG, sofern sie nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind.

Umsetzung von Barrierefreiheit als Compliance-Thema

Die Antwort auf die Frage, für wen Barrierefreiheit gesetzlich verpflichtend ist, hängt daher maßgeblich vom Einzelfall ab. Ausschlaggebend sind:

Durch die wachsende Ausdehnung gesetzlicher Vorgaben – nicht zuletzt durch das Inkrafttreten des BFSG – ist in nahezu allen Branchen Kontrolle und Umsetzung der Barrierefreiheit heute ein grundlegendes Compliance-Thema geworden. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen in Bezug auf das Gesetz zur Barrierefreiheit.

Bei Unsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit des BFSG oder der genauen Standards empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, zuständigen Kammern, branchenspezifischen Fachverbänden oder spezialisierten Rechtsberatungen.

Technische Anforderungen für digitale Barrierefreiheit

Die gesetzlichen Vorgaben für Barrierefreiheit lassen sich nicht ohne technische Standards erfüllen. Spätestens seit der Verbindlichkeit des Barrierefreiheitsgesetzes steht fest: Wer digitale Barrierefreiheit umsetzen will, muss sich an international anerkannten Leitlinien und Prüfmaßstäben orientieren. Im Zentrum stehen dabei die WCAG 2.2 und die europäische Norm EN 301 549. Für die Praxis sind insbesondere Klarheit über die 4 Prinzipien der WCAG, die Konformitätsstufen und die genaue Umsetzung der Anforderungen entscheidend. Weitere Informationen zum Umsetzen von Barrierefreiheitspflichten sind im Abschnitt Maßnahmen zur praktischen Umsetzung zu finden.

WCAG 2 als Grundlage

Die Web Content Accessibility Guidelines bilden das weltweit maßgebliche Regelwerk für barrierefreie Webseiten und digitale Services. Sie werden vom World Wide Web Consortium (W3C) stetig weiterentwickelt. Seit 2025 gilt in Deutschland verbindlich die Version 2.2 als technischer Mindeststandard.

Was sind die 4 Prinzipien der WCAG?

Die WCAG folgen vier Grundprinzipien, die direkt in die Praxis und in Gesetzestexten eingegangen sind:

Die Konformitätsstufen A, AA und AAA geben den Grad der Umsetzung vor. Gesetzlich verlangt werden mindestens die Anforderungen der Stufe AA. Einzelne Elemente der Stufe AAA werden empfohlen, sind aber bislang nicht verpflichtend.

EN 301 549 als Standard

Die europäische Norm EN 301 549 stellt ein umfassendes und differenziertes Prüf- und Anforderungskonzept für den gesamten IKT-Sektor (Informations- und Kommunikationstechnologie) dar. Während die WCAG vor allem auf Webseiten und deren Inhalte fokussiert sind, deckt EN 301 549 zahlreiche weitere digitale Komponenten und Servicebereiche ab.

Einige Kernbesonderheiten von EN 301 549:

Im Kern verlangt die EN 301 549, dass Barrierefreiheit nicht nur beim Internetauftritt, sondern in allen digital zugänglichen Angeboten durchgängig umgesetzt und nach einheitlichen Standards überprüft wird. Wer heute digitale Barrierefreiheit umsetzen will, kommt daher an EN 301 549 als ganzheitlichem Bewertungsrahmen nicht vorbei.

Digitale Barrierefreiheit laut Gesetz umsetzen und prüfen

Das BFSG verlangt nicht nur die Einhaltung technischer Standards. Wer digitale Barrierefreiheit umsetzen will, muss gesetzliche Mindestvorgaben in die Praxis übersetzen, beständig überprüfen und transparent nachweisen. Im Mittelpunkt stehen neben der barrierefreien Entwicklung und Gestaltung von Produkten auch verbindliche Prüfverfahren und die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung.

Ein großer Tisch. Darauf liegt der hölzerne Hammer eines Richters. Im Hintergrund ist schemenhaft eine Person im Rollstuhl zu erkennen. Ein Symbolbild für die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes oder auch BFSG.
© Wararat

Wenn Barrierefreiheit in Umsetzung geht, ist das nicht nur eine einmalige Aufgabe. Das Umsetzen muss viel mehr als fortlaufender Bestandteil digitaler Angebote etabliert werden.

Maßnahmen zur praktischen Umsetzung

Barrierefreiheit umsetzen ist heute viel mehr als ein einzelner Prozessschritt vor dem Go-live – sie muss im gesamten Entwicklungs- und Betriebszyklus digitaler Angebote fest verankert werden. Entscheidend ist, Accessibility schon in der Planungsphase mitzudenken. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Unternehmenswebsite, barrierefreie Software für Behörden oder einen E-Commerce-Shop handelt. Das BFSG verlangt, dass Barrierefreiheit kontinuierlich berücksichtigt und als Teil der Unternehmensstrategie behandelt wird.

Barrierefreiheit: Umsetzung mittels interdisziplinärer Zusammenarbeit

Gerade in puncto Barrierefreiheit für Unternehmen ist es wichtig, Accessibility als organisationsübergreifende Aufgabe anzuerkennen. Kernelement erfolgreicher Umsetzung ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit: Management, Entwickler, Redaktion und Recht müssen Verantwortung gemeinsam tragen. Viele öffentliche Stellen und größere Firmen setzen mittlerweile auf Accessibility-Beauftragte oder spezialisierte Teams. Schulungen für Beteiligte sind zwar bislang nicht verpflichtend, haben sich in der Praxis aber als unerlässlich für nachhaltige Barrierefreiheit erwiesen. In vielen Fällen kann eine externe Beratung zur Barrierefreiheit wertvolle Impulse geben.

Accessibility Tools und Usability-Checks

Bereits in frühen Projektphasen gehören Prototypentests und Usability-Checks zum Standard, idealerweise mit Personen, die über unterschiedliche Einschränkungen verfügen. Ebenso fest etabliert ist der Einsatz automatisierter Accessibility Tools wie axe oder WAVE, die typische Fehler in der Barrierefreiheit früh aufzeigen.

Doch automatisierte Prüfungen allein reichen nicht aus: Manuelle Tests mit Screenreadern und über Tastaturnavigation sichern ab, dass Angebote tatsächlich für alle Nutzergruppen funktionieren. Eine regelmäßige Barrierefreiheits-Prüfung – intern oder durch unabhängige externe Experten – verringert das Risiko von Beanstandungen durch die Marktüberwachung.

Dokumentation und Nachweisführung

Für die lückenlose Nachweisführung empfiehlt sich ein dokumentierter Problem- und Lösungsprozess. Jede gefundene Barriere sollte mit Ticket und Historie versehen werden. Korrekturen müssen in der Barrierefreiheitserklärung dokumentiert sein. Somit ist gerade im Rahmen der Barrierefreiheit eine Konformitätsbewertung, wie sie das BFSG vorsieht, von besonderer Bedeutung und wird häufig auch gegenüber Dritten oder Prüfinstanzen verlangt.

Accessibility-Berichte und Zwei-Sinne-Prinzip

Wird Software oder ein digitales Angebot extern eingekauft oder outgesourct, müssen Accessibility-Anforderungen explizit vertraglich geregelt werden. Im öffentlichen Bereich ist es üblich, Abnahmeprüfungen mit Audits durch externe Stellen zu verlangen. Einige Prüfinstanzen fordern für ihre Bereiche regelmäßige Accessibility-Berichte und eine Roadmap zur Behebung offener Barrieren. Bei allen Maßnahmen gilt das Zwei-Sinne-Prinzip – Informationen und Bedienoptionen müssen immer auf mindestens zwei verschiedene Wahrnehmungskanäle (z. B. Text und Audio) ausgelegt sein.

Einige zentrale Meilensteine bei der Umsetzung von Barrierefreiheit sind:

⬆️ Frühe strategische Weichenstellung und Verantwortlichkeiten festlegen
⬆️ Barrierefreiheit in Design, Prototyping und Entwicklung konsequent berücksichtigen
⬆️ Automatisierte und manuelle Prüfverfahren mehrfach einsetzen
⬆️ Alles nachvollziehbar dokumentieren
⬆️ Accessibility-Kriterien in Ausschreibungen und Einkaufsprozessen verpflichtend machen

Barrierefreiheit umsetzen heißt, digitale Angebote dauerhaft nutzbar, revisionssicher und für alle Menschen zugänglich zu halten. Das schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern führt auch zu einer messbar höheren Reichweite und Akzeptanz digitaler Services.

Verfahren zur Überprüfung

Die alleinige Umsetzung der Barrierefreiheit reicht nicht aus. Das Gesetz setzt nachprüfbare, dokumentierte Ergebnisse voraus und fordert von Anbietern ein aktives Prüf- und Monitoring-System. Prüfverfahren zur Barrierefreiheit lassen sich in zwei zentrale Phasen gliedern: automatisierte Verfahren und manuelle Tests.

Wichtige Aspekte der Überprüfung umfassen:

Nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung muss die kontinuierliche Überprüfung fester Bestandteil des Qualitätsmanagements sein. Regelmäßige Audits zur Barrierefreiheit und die fortlaufende Anpassung an neue technologische sowie rechtliche Entwicklungen sichern nachhaltige Compliance und senken das Risiko rechtlicher Konsequenzen.

Anforderungen an die Barrierefreiheitserklärung

Eine rechtskonforme Barrierefreiheitserklärung ist nicht nur ein formaler Nachweis, sondern sorgt für Transparenz und Orientierung – sowohl für Nutzer als auch für Prüfstellen. Laut Gesetz muss jede relevante Website und mobile Anwendung diese Erklärung einfach auffindbar, barrierefrei zugänglich und stets aktuell vorhalten.

Zentrale Anforderungen sind:

Diese Anforderungen stellen sicher, dass Barrierefreiheitserklärung und tatsächliche Umsetzung eng verknüpft sind. Gleichzeitig dient die Erklärung als zentrale Dokumentationsgrundlage im Fall von Prüfungen durch Marktüberwachung oder Beschwerden von Nutzerseite.

Kontrolle, Sanktionen und Rechtsfolgen im BFSG

Wer das Gesetz der Barrierefreiheit ignoriert oder nur halbherzig umsetzt, riskiert nicht nur Imageschäden, sondern ernsthafte rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorkehrungen getroffen, damit Unternehmen und öffentliche Stellen die Anforderungen nicht als bloße Formalität betrachten, sondern Barrierefreiheit umsetzen und regelmäßig überprüfen.

Was passiert bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsgesetz bleibt es nicht bei bloßen Hinweisen oder Empfehlungen. Sobald Mängel bei der Prüfung der Barrierefreiheit festgestellt werden, können unterschiedliche Konsequenzen ausgelöst werden. Häufig beginnt es mit einer Anzeige oder Beschwerde – etwa durch betroffene Nutzer, Behinderten- oder Verbraucherschutzverbände oder auch durch Mitbewerber.

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gehen solchen Hinweisen nach und führen bei Bedarf Stichproben oder gezielte Kontrollen durch. Banken, digitale Dienstleister oder Behörden müssen dann belegen, dass die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich und nachweisbar erfüllt werden. Die reine Ankündigung, Barrierefreiheit umsetzen oder nachbessern zu wollen, reicht bei einer Barrierefreiheits-Prüfung nicht aus.

Das BFSG schafft so ein engmaschiges Kontroll- und Sanktionssystem, das Unternehmen und Behörden dazu verpflichtet, Barrierefreiheit nicht nur auf dem Papier umzusetzen.

Sanktionen und rechtliche Konsequenzen

Die Sanktionen des Barrierefreiheitsgesetzes sind deutlich formuliert und orientieren sich an den Compliance-Standards anderer Verbraucherschutzgesetze. Wer seine Nachweispflichten nicht erfüllt oder Barrierefreiheit nur mangelhaft umsetzt, muss mit empfindlichen Folgen rechnen:

🔴 Bußgelder
Je nach Schwere des Verstoßes und Verantwortungsbereich können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
🔴 Untersagung und Rückruf
Im Fall schwerwiegender oder dauerhafter Verstöße können Produkte oder Dienstleistungen ganz oder teilweise vom Markt genommen werden.
🔴 Abmahnungen und Verbandsklagen
Nicht nur Behörden, sondern auch Mitbewerber, Verbände oder Verbraucherschützer können auf dem Klageweg oder per Abmahnung gegen Unternehmen vorgehen, die das Gesetz der Barrierefreiheit missachten.
🔴 Image- und Wettbewerbsschäden
Öffentlich gewordene Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz können zu Vertrauensverlusten bei Kunden, Geschäftspartnern und Betroffenen führen.

Abmahnungen durch Mitbewerber

In einigen Fällen besteht für Nutzerinnen und Nutzer die zusätzliche Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, um Barrieren außergerichtlich und niedrigschwellig beseitigen zu lassen. Auch Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände können die Folge sein, speziell, wenn marktrelevante digitale Angebote nicht dem Stand der Barrierefreiheit entsprechen. Letztlich dient der Barrierefreiheits-Nachweis dazu, im Streitfall rechtskonform belegen zu können, dass die gesetzlichen Vorgaben vollständig umgesetzt worden sind.

Wer Barrierefreiheit umsetzen will, ist gut beraten, auf eine fortlaufende Selbstüberprüfung und transparente Kommunikation zu setzen. Nur eine durchdachte und dokumentierte Umsetzung minimiert das Risiko rechtlicher Konsequenzen.

Innovationen prägen heute die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) stärker denn je. Automatisierte Accessibility-Tests, KI-basierte Generierung von Alternativtexten und dynamische Anpassungen von Benutzeroberflächen eröffnen Möglichkeiten, die weit über statische Checklisten hinausgehen. Moderne Algorithmen sind mittlerweile in der Lage, komplexe visuelle Daten in Echtzeit zu interpretieren und für Screenreader-Nutzer in präzise, kontextsensitive Beschreibungen zu übersetzen.

Proaktive Entwicklung und intelligente Systeme

Fortschrittliche Tools ermöglichen es heute, Barrieren bereits in der Konzeptionsphase – dem sogenannten „Shift-Left“-Ansatz – zu erkennen und direkt im Code-Editor zu beheben. In der modernen Softwareentwicklung setzen sich dabei zunehmend barrierefreie Designsysteme und intelligente Komponentenbibliotheken durch. Diese „Living Styleguides“ sind so programmiert, dass sie sich laufend und vollautomatisch an die neuesten WCAG-Anforderungen anpassen.

Barrierefreiheit umsetzen mit Smart Maintenance

Auch im Bereich der IT-Wartung und Qualitätssicherung findet ein Paradigmenwechsel statt: Statische Audits weichen kontinuierlichen Monitoring-Lösungen. Cloud-basierte Dashboards überwachen digitale Angebote rund um die Uhr auf Konformitätsfehler. So sichern sie nicht nur die Usability, sondern auch die langfristige Rechtssicherheit gegenüber regulatorischen Anforderungen. Durch den Einsatz von Machine Learning lernen diese Systeme zudem aus Nutzerinteraktionen, um Layouts individuell an die motorischen oder visuellen Bedürfnisse der Besucher anzupassen.

Wir von TenMedia verfügen über langjährige Erfahrung in der technischen Umsetzung von Barrierefreiheit in Webanwendungen und individuellen Softwarelösungen. Unsere Expertise umfasst die kontinuierliche IT-Wartung, gezielte Accessibility-Prüfungen und die passgenaue Umsetzung aktueller gesetzlicher Anforderungen. Für Unternehmen und Behörden entwickelt TenMedia komplexe Systemlandschaften. Dazu gehören auch umfassende Services im Bereich digitaler Barrierefreiheit.

FAQs

Für wen gilt EN 301 549? keyboard_arrow_down keyboard_arrow_up
EN 301 549 gilt für alle öffentlichen Stellen und Privatunternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen barrierefrei bereitstellen müssen. Die Norm regelt gesetzliche Anforderungen an Webseiten, Software, mobile Anwendungen und Hardware für barrierefreie Nutzung.
Wer muss eine Barrierefreiheitserklärung machen? keyboard_arrow_down keyboard_arrow_up
Eine Barrierefreiheitserklärung ist laut Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) und den gesetzlichen Anforderungen für alle öffentlichen Stellen und viele Unternehmen Pflicht. Sie muss für jede barrierefreie Website sowie für mobile Anwendungen und digitale Produkte bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Privatunternehmen, die unter das BFSG fallen, genauso wie für Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Auch Betreiber von E-Commerce-Plattformen, Banken oder Anbieter digitaler Dienstleistungen im Internet müssen eine Barrierefreiheitserklärung erstellen und veröffentlichen. Ziel ist maximale Transparenz zu Barrierefreiheit und Konformitätsbewertung für alle Nutzergruppen.
Wer kontrolliert die Barrierefreiheit? keyboard_arrow_down keyboard_arrow_up
Die Kontrolle der Barrierefreiheit erfolgt durch Marktüberwachungsbehörden und spezialisierte Prüfstellen. Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist Ansprechpartner. Sie prüfen, ob Websites, Software und digitale Produkte die gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien wie WCAG 2.2 erfüllen.
Wie funktioniert die Konformitätsbewertung bei Barrierefreiheit? keyboard_arrow_down keyboard_arrow_up
Die Konformitätsbewertung bei Barrierefreiheit erfolgt über strukturierte Prüfverfahren. Zuerst werden Websites, Software oder digitale Produkte mit automatisierten Tools und manuellen Tests kontrolliert. Dabei wird geprüft, ob die Vorgaben aus Richtlinien wie WCAG 2.2, EN 301 549 oder BITV erfüllt sind. Prüfer dokumentieren vorhandene Barrieren und erstellen Prüfberichte. Die Ergebnisse dienen als Nachweis für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Bei Mängeln werden Nachbesserungen eingeleitet und erneut bewertet. Die vollständige und korrekte Umsetzung wird somit transparent belegt. Diese Nachweise sind entscheidend, um digitale Barrierefreiheit laut Gesetz konform umzusetzen.