Kritische Infrastruktur

Fällt ein Rechenzentrum aus, merkt es ein Unternehmen. Fällt die Leitstelle eines Wasserwerks aus, merkt es eine ganze Region. Genau an dieser Reichweite entscheidet sich, was als kritische Infrastruktur gilt.
Sonnenaufgang. Die kritische Infrastruktur einer pulsierenden Stadt erwacht. Eine junge Frau blickt euphorisch in die Zukunft.
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Was kritische Infrastruktur ist

Kritische Infrastruktur umfasst Einrichtungen und Anlagen, deren Ausfall zu erheblichen Versorgungsengpässen, zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zu schweren wirtschaftlichen Folgen führen würde. Dazu zählen Energie- und Wasserversorgung, Ernährung, Gesundheit, Verkehr, Finanzwesen sowie Informationstechnik und Telekommunikation. Träger sind staatliche Stellen ebenso wie private Unternehmen.

Entscheidend ist nicht die Größe eines Betriebs, sondern seine Bedeutung für die Versorgungssicherheit. Ein regionales Wasserwerk kann darunter fallen, ein großer Onlinehändler nicht. Maßgeblich ist die Folge eines Ausfalls für die Allgemeinheit, nicht der wirtschaftliche Schaden des Betreibers.

Die Sektoren im Überblick

Der deutsche Rechtsrahmen ordnet die Einrichtungen Sektoren zu und legt für jeden Schwellenwerte fest, etwa versorgte Einwohner, transportierte Menge oder Zahl der Anschlüsse. Erst oberhalb dieser Grenze gelten die besonderen Pflichten, darunter bleibt es bei den allgemeinen Anforderungen an die IT-Sicherheit. Die Zuordnung ist damit rechnerisch und nicht politisch, was für Betriebe an der Schwelle regelmäßig zur Frage wird. Softwareprodukte selbst sind keine kritische Infrastruktur, wohl aber die Anwendungen, mit denen ein solcher Betrieb gesteuert wird, weshalb die Softwareentwicklung für KRITIS eigenen Anforderungen folgt.

Wer als Betreiber gilt

Betreiber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über eine solche Anlage ausübt, unabhängig von der Eigentümerstellung. Damit können auch Dienstleister erfasst sein, die eine Anlage im Auftrag führen. Mit der Einstufung entstehen Pflichten, die über die üblichen Sorgfaltsanforderungen hinausgehen. Dazu gehören der Nachweis angemessener technischer und organisatorischer Vorkehrungen, eine ständig erreichbare Meldestelle für Sicherheitsvorfälle und die regelmäßige Prüfung durch unabhängige Dritte. Wer Software für einen solchen Betrieb liefert, wird über Verträge und Nachweispflichten mit hineingezogen, ohne selbst Betreiber zu sein. Nachweise werden dabei periodisch verlangt, nicht einmalig zum Zeitpunkt der Einstufung.

Pflichten und Rechtsrahmen

Der Rahmen stammt aus dem BSI-Gesetz und wird durch die europäische NIS-2-Richtlinie erweitert, die den Kreis der erfassten Einrichtungen deutlich vergrößert und die Geschäftsleitung persönlich in die Pflicht nimmt. Beide Regelwerke gelten nebeneinander, wobei KRITIS und NIS-2 unterschiedliche Schwellen, Fristen und Meldewege vorsehen. Für den Schutz kritischer Infrastrukturen zählen dabei nicht nur Angriffe von außen. Ausfälle durch Wetterereignisse, Lieferengpässe bei Ersatzteilen und fehlendes Fachpersonal wirken sich auf die Versorgungssicherheit genauso aus und gehören deshalb in dieselbe Risikobetrachtung. Belastbar wird sie erst durch Übungen, weil sich ein Notbetrieb auf dem Papier nie so verhält wie im Ernstfall.

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