OZG: Was das Onlinezugangsgesetz für Verwaltung und Fachverfahren bedeutet

Das OZG hat die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und mit dem Onlinezugangsgesetz erstmals verbindliche Pflichten geschaffen. Dieser Leitfaden ordnet die Anforderungen, die Neuerungen der Novelle von 2024 und die konkreten Folgen für bestehende wie neue Fachverfahren praxisnah ein.
Eine Frau in einem dunkelblauen Anzug blickt nach unten, dessen eine Seite mit Kreidestrichen und Stecknadeln abgesteckt ist, während die andere Seite fertig sitzt. Sinnbild für die Nachnutzung nach dem OZG, die bei einer Stelle passt und bei der nächsten erst angepasst werden muss.
© KI-generiert (TenMedia)

OZG: Was das Onlinezugangsgesetz vorschreibt

Das OZG verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Das Onlinezugangsgesetz ist ein Bundesgesetz aus dem Jahr 2017. Es verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen zusätzlich zum bisherigen Weg elektronisch bereitzustellen und die entstehenden Portale zu einem Verbund zu verknüpfen. Ziel ist ein einheitlicher digitaler Zugang zur Verwaltung, unabhängig davon, welche Ebene fachlich zuständig ist.

Die ursprüngliche Frist endete zum 31. Dezember 2022 und wurde nicht flächendeckend erreicht. Das Gesetz blieb dennoch in Kraft und wurde 2024 grundlegend überarbeitet. Der wesentliche Unterschied zur früheren Rechtslage liegt weniger im Anspruch als in der Verbindlichkeit, wie das Bundesministerium des Innern in seiner Übersicht zum Onlinezugangsgesetz darstellt. Verwandte Anforderungen an die Fachanwendungen selbst behandelt die Seite zur Verwaltungssoftware.

Der Portalverbund als tragende Idee

Der Portalverbund verknüpft die Verwaltungsportale von Bund und Ländern so, dass Suchende unabhängig vom Einstiegspunkt zur zuständigen Stelle gelangen. Technisch bedeutet das vor allem einheitliche Schnittstellen und gemeinsame Basisdienste.

Warum die Frist allein nicht half

Eine Frist erzeugt Termindruck, aber keine Anschlussfähigkeit. Vielerorts entstanden Antragsstrecken, die zwar online erreichbar waren, deren Daten aber am Ende ausgedruckt und manuell erfasst wurden. Digitalisiert war die Oberfläche, nicht der Vorgang, und genau an dieser Stelle setzt die Novelle an.

Was hat sich mit dem OZG-Änderungsgesetz geändert?

Das OZG-Änderungsgesetz ist am 24. Juli 2024 in Kraft getreten, verkündet im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 245 vom 23. Juli 2024. Es verschiebt den Schwerpunkt von der Erreichbarkeit zur durchgängigen Bearbeitung.

Die vier zentralen Neuerungen des OZG-Änderungsgesetzes

Vier Punkte prägen die neue Fassung und wirken unmittelbar auf die eingesetzte Software.

Die Abschaffung der Schriftform ist die folgenreichste Änderung, weil sie den häufigsten Medienbruch beseitigt. Wo bisher eine händische Unterschrift verlangt wurde, endete jede Online-Strecke zwangsläufig im Papier.

Was das OZG-Änderungsgesetz für die Fachverfahren bedeutet

Das Once-Only-Prinzip lässt sich nicht in der Antragsstrecke lösen, sondern nur im Fachverfahren dahinter. Nachweise müssen abrufbar sein, was Schnittstellen, Berechtigungskonzepte und eine belastbare Datenhaltung voraussetzt.

Der Anspruch ab 2029 verändert die Risikolage zusätzlich. Eine nicht verfügbare Online-Leistung ist dann kein Projektverzug mehr, sondern ein Rechtsverstoß. Anforderungen an Verfügbarkeit und Reaktionszeiten gehören deshalb in ein belastbares Service Level Agreement.

Einer für Alle und die Frage der Nachnutzung

Hinter dem Kürzel EfA steht der Gedanke, dass eine Verwaltungsleistung einmal entwickelt und von anderen nachgenutzt wird, statt sie vielfach parallel zu bauen.

Der Ansatz ist wirtschaftlich zwingend, in der Umsetzung aber anspruchsvoll. Nachnutzung setzt voraus, dass fachliche Abläufe hinreichend ähnlich sind und dass die anbietende Stelle dauerhaft für Betrieb und Weiterentwicklung einsteht. Wo landesrechtliche Besonderheiten überwiegen, scheitert Nachnutzung nicht an der Technik, sondern am Verfahrensrecht.

Voraussetzungen für tragfähige Nachnutzung

Drei Bedingungen entscheiden darüber, ob eine nachgenutzte Leistung im Alltag trägt.

Fehlt eine dieser Bedingungen, entsteht eine Abhängigkeit ohne Steuerungsmöglichkeit. Grundsätzliche Überlegungen dazu behandelt die Seite zur digitalen Souveränität.

Nachnutzung ist kein Sparprogramm

Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, Nachnutzung als reine Kostenersparnis zu lesen. Der Aufwand verschwindet nicht, er verlagert sich von der Entwicklung in die Anpassung, in die Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen und in den laufenden Betrieb. Wer für Nachnutzung keine eigenen Kapazitäten einplant, steht am Ende mit einer Lösung da, die niemand pflegt. Realistisch veranschlagt liegt der Vorteil in der geteilten Weiterentwicklung, nicht im einmaligen Projektpreis.

Wo das OZG an Grenzen stößt

Das Gesetz regelt den Zugang, nicht die dahinterliegenden Verfahren. Genau daraus entsteht die größte Lücke zwischen Anspruch und Alltag.

Ein Antrag lässt sich digital entgegennehmen, ohne dass die Bearbeitung digital erfolgt. Solange Fachverfahren Papierakten führen, Zuständigkeiten manuell zugeordnet werden oder Bescheide außerhalb des Systems entstehen, bleibt die Digitalisierung an der Oberfläche. Der Engpass liegt selten im Portal, fast immer im Verfahren dahinter.

Hinzu kommt die Vielfalt der Rechtsgrundlagen. Dieselbe Leistung kann sich zwischen Ländern und Kommunen in Fristen, Nachweisen und Zuständigkeiten unterscheiden. Ein bundesweit einheitlicher Ablauf ist deshalb oft nicht möglich, ohne zuvor Fachrecht anzupassen. Digitalisierung endet dort, wo sie zur Rechtsänderung würde, und genau an dieser Stelle bleiben viele Vorhaben stehen. Wer ein Vorhaben plant, sollte diese Prüfung deshalb an den Anfang stellen und nicht in die Umsetzungsphase verschieben.

Was das OZG für Softwareprojekte in der Verwaltung bedeutet

Aus dem OZG folgen konkrete Anforderungen an jedes Vorhaben, das eine Verwaltungsleistung berührt. Sie betreffen Architektur, Sicherheit und Barrierefreiheit gleichermaßen.

Anforderungen, die von Anfang an gelten

Nachträglich lassen sich diese Punkte nur teuer ergänzen, weil sie in die Grundstruktur eingreifen.

Barrierefreiheit und Protokollierung werden am häufigsten zu spät bedacht. Beide sind Querschnittsanforderungen und lassen sich nicht in einem einzelnen Modul kapseln. Wie sich Sicherheitsanforderungen strukturiert verankern lassen, zeigt die Seite zum IT-Grundschutz.

Bestandsverfahren anschlussfähig machen

Die wenigsten Vorhaben beginnen auf der grünen Wiese. In der Regel existiert ein Fachverfahren, das seit Jahren läuft und das an den Portalverbund angebunden werden soll.

Der Weg über eine vorgelagerte Schnittstelle ist dabei meist tragfähiger als ein Umbau des Kerns. Sie nimmt Anträge entgegen, prüft sie formal und übergibt sie in der Struktur, die das Bestandssystem erwartet. Damit bleibt das Fachverfahren unangetastet, während nach außen eine durchgängige Strecke entsteht.

Diese Zwischenlösung hat allerdings eine Grenze. Sobald das Once-Only-Prinzip greift und Nachweise aktiv abgerufen werden sollen, reicht eine reine Weiterleitung nicht mehr aus. Dann muss das Bestandssystem selbst auskunftsfähig werden. Wer die Anbindung plant, sollte diesen zweiten Schritt von Beginn an mitdenken, sonst entsteht eine Schnittstelle, die nach kurzer Zeit erneut ersetzt wird. Grundlage jeder Entscheidung ist eine ehrliche Bewertung des Bestands, nicht die Frage nach dem Portal. Der Zustand der Datenhaltung entscheidet dabei mehr als die eingesetzte Technologie, denn ein Nachweisabruf setzt voraus, dass die benötigten Angaben strukturiert und eindeutig vorliegen und nicht in Freitextfeldern verstreut sind.

TenMedia entwickelt und betreibt Fachanwendungen für öffentliche Auftraggeber und übernimmt dabei auch bestehende Verfahren anderer Hersteller. Wie sich Entwicklung, Betrieb und die Anforderungen des OZG in einem tragfähigen Modell verbinden lassen, zeigt die Seite zu Softwarebetrieb und Wartung.

FAQs

Wann ist das OZG-Änderungsgesetz in Kraft getreten? keyboard_arrow_down keyboard_arrow_up
Am 24. Juli 2024, einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 245. Die Pflichten gelten seitdem. Der Anspruch der Nutzer auf einen elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes nach Paragraf 1a Absatz 2 OZG greift dagegen erst ab dem 1. Januar 2029.
Was bedeutet das Once-Only-Prinzip für Fachverfahren? keyboard_arrow_down keyboard_arrow_up
Nachweise sollen nur einmal beigebracht werden. Die Verwaltung ruft sie anschließend dort ab, wo sie bereits vorliegen, statt sie erneut bei den Antragstellenden zu verlangen. Für die Fachverfahren folgt daraus mehr als eine zusätzliche Schnittstelle. Das Verfahren muss auskunftsfähig werden, also strukturierte Angaben auf Anfrage herausgeben und dabei prüfen, welche Stelle sie mit welcher Rechtsgrundlage abrufen darf. Voraussetzung ist eine eindeutige Datenhaltung. Solange Angaben in Freitextfeldern stehen oder in mehreren Schreibweisen geführt werden, lässt sich eine Anfrage nicht verlässlich beantworten. Der Aufwand liegt damit im Bestand, nicht im Portal.
Wie lassen sich Bestandsverfahren an den Portalverbund anbinden? keyboard_arrow_down keyboard_arrow_up
Meist über eine vorgelagerte Schnittstelle, die Anträge annimmt, formal prüft und in der Struktur des Bestandssystems weitergibt. Der Kern bleibt dabei unangetastet. TenMedia entwickelt solche Anbindungen für öffentliche Auftraggeber, übernimmt bestehende Fachverfahren anderer Hersteller und begleitet den zweiten Schritt zum Nachweisabruf nach dem OZG.