OZG: Was das Onlinezugangsgesetz für Verwaltung und Fachverfahren bedeutet
OZG: Was das Onlinezugangsgesetz vorschreibt
Das OZG verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
Das Onlinezugangsgesetz ist ein Bundesgesetz aus dem Jahr 2017. Es verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen zusätzlich zum bisherigen Weg elektronisch bereitzustellen und die entstehenden Portale zu einem Verbund zu verknüpfen. Ziel ist ein einheitlicher digitaler Zugang zur Verwaltung, unabhängig davon, welche Ebene fachlich zuständig ist.
Die ursprüngliche Frist endete zum 31. Dezember 2022 und wurde nicht flächendeckend erreicht. Das Gesetz blieb dennoch in Kraft und wurde 2024 grundlegend überarbeitet. Der wesentliche Unterschied zur früheren Rechtslage liegt weniger im Anspruch als in der Verbindlichkeit, wie das Bundesministerium des Innern in seiner Übersicht zum Onlinezugangsgesetz darstellt. Verwandte Anforderungen an die Fachanwendungen selbst behandelt die Seite zur Verwaltungssoftware.
Der Portalverbund als tragende Idee
Der Portalverbund verknüpft die Verwaltungsportale von Bund und Ländern so, dass Suchende unabhängig vom Einstiegspunkt zur zuständigen Stelle gelangen. Technisch bedeutet das vor allem einheitliche Schnittstellen und gemeinsame Basisdienste.
- Einheitlicher Zugang unabhängig von der Verwaltungsebene
- Gemeinsame Identifizierung über ein Nutzerkonto
- Standardisierte Schnittstellen zwischen Portal und Fachverfahren
- Sichere Übermittlung von Anträgen und Nachweisen
- Rückkanal für Bescheide und Statusinformationen
Warum die Frist allein nicht half
Eine Frist erzeugt Termindruck, aber keine Anschlussfähigkeit. Vielerorts entstanden Antragsstrecken, die zwar online erreichbar waren, deren Daten aber am Ende ausgedruckt und manuell erfasst wurden. Digitalisiert war die Oberfläche, nicht der Vorgang, und genau an dieser Stelle setzt die Novelle an.
Was hat sich mit dem OZG-Änderungsgesetz geändert?
Das OZG-Änderungsgesetz ist am 24. Juli 2024 in Kraft getreten, verkündet im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 245 vom 23. Juli 2024. Es verschiebt den Schwerpunkt von der Erreichbarkeit zur durchgängigen Bearbeitung.
Die vier zentralen Neuerungen des OZG-Änderungsgesetzes
Vier Punkte prägen die neue Fassung und wirken unmittelbar auf die eingesetzte Software.
- Abschaffung des Schriftformerfordernisses in weiten Teilen, die digitale Form genügt
- Verankerung des Once-Only-Prinzips, Nachweise werden nur einmal beigebracht
- DeutschlandID als zentrales Bürgerkonto für die bundesweite Identifizierung
- Anspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes ab 2029
Die Abschaffung der Schriftform ist die folgenreichste Änderung, weil sie den häufigsten Medienbruch beseitigt. Wo bisher eine händische Unterschrift verlangt wurde, endete jede Online-Strecke zwangsläufig im Papier.
Was das OZG-Änderungsgesetz für die Fachverfahren bedeutet
Das Once-Only-Prinzip lässt sich nicht in der Antragsstrecke lösen, sondern nur im Fachverfahren dahinter. Nachweise müssen abrufbar sein, was Schnittstellen, Berechtigungskonzepte und eine belastbare Datenhaltung voraussetzt.
Der Anspruch ab 2029 verändert die Risikolage zusätzlich. Eine nicht verfügbare Online-Leistung ist dann kein Projektverzug mehr, sondern ein Rechtsverstoß. Anforderungen an Verfügbarkeit und Reaktionszeiten gehören deshalb in ein belastbares Service Level Agreement.
Einer für Alle und die Frage der Nachnutzung
Hinter dem Kürzel EfA steht der Gedanke, dass eine Verwaltungsleistung einmal entwickelt und von anderen nachgenutzt wird, statt sie vielfach parallel zu bauen.
Der Ansatz ist wirtschaftlich zwingend, in der Umsetzung aber anspruchsvoll. Nachnutzung setzt voraus, dass fachliche Abläufe hinreichend ähnlich sind und dass die anbietende Stelle dauerhaft für Betrieb und Weiterentwicklung einsteht. Wo landesrechtliche Besonderheiten überwiegen, scheitert Nachnutzung nicht an der Technik, sondern am Verfahrensrecht.
Voraussetzungen für tragfähige Nachnutzung
Drei Bedingungen entscheiden darüber, ob eine nachgenutzte Leistung im Alltag trägt.
- Klare Trennung zwischen gemeinsamem Kern und landesspezifischer Ergänzung
- Verbindliche Zusagen zu Betrieb, Support und Weiterentwicklung
- Offene Schnittstellen zu den vorhandenen Fachverfahren
- Nachvollziehbare Regelung der Kostenteilung
Fehlt eine dieser Bedingungen, entsteht eine Abhängigkeit ohne Steuerungsmöglichkeit. Grundsätzliche Überlegungen dazu behandelt die Seite zur digitalen Souveränität.
Nachnutzung ist kein Sparprogramm
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, Nachnutzung als reine Kostenersparnis zu lesen. Der Aufwand verschwindet nicht, er verlagert sich von der Entwicklung in die Anpassung, in die Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen und in den laufenden Betrieb. Wer für Nachnutzung keine eigenen Kapazitäten einplant, steht am Ende mit einer Lösung da, die niemand pflegt. Realistisch veranschlagt liegt der Vorteil in der geteilten Weiterentwicklung, nicht im einmaligen Projektpreis.
Wo das OZG an Grenzen stößt
Das Gesetz regelt den Zugang, nicht die dahinterliegenden Verfahren. Genau daraus entsteht die größte Lücke zwischen Anspruch und Alltag.
Ein Antrag lässt sich digital entgegennehmen, ohne dass die Bearbeitung digital erfolgt. Solange Fachverfahren Papierakten führen, Zuständigkeiten manuell zugeordnet werden oder Bescheide außerhalb des Systems entstehen, bleibt die Digitalisierung an der Oberfläche. Der Engpass liegt selten im Portal, fast immer im Verfahren dahinter.
Hinzu kommt die Vielfalt der Rechtsgrundlagen. Dieselbe Leistung kann sich zwischen Ländern und Kommunen in Fristen, Nachweisen und Zuständigkeiten unterscheiden. Ein bundesweit einheitlicher Ablauf ist deshalb oft nicht möglich, ohne zuvor Fachrecht anzupassen. Digitalisierung endet dort, wo sie zur Rechtsänderung würde, und genau an dieser Stelle bleiben viele Vorhaben stehen. Wer ein Vorhaben plant, sollte diese Prüfung deshalb an den Anfang stellen und nicht in die Umsetzungsphase verschieben.
Was das OZG für Softwareprojekte in der Verwaltung bedeutet
Aus dem OZG folgen konkrete Anforderungen an jedes Vorhaben, das eine Verwaltungsleistung berührt. Sie betreffen Architektur, Sicherheit und Barrierefreiheit gleichermaßen.
Anforderungen, die von Anfang an gelten
Nachträglich lassen sich diese Punkte nur teuer ergänzen, weil sie in die Grundstruktur eingreifen.
- Anbindung an Nutzerkonto und Postfach des Portalverbunds
- Barrierefreiheit nach BITV, nicht als Nachrüstung
- Schnittstellen für den Nachweisabruf nach dem Once-Only-Prinzip
- Protokollierung und Nachvollziehbarkeit jeder Statusänderung
- Informationssicherheit auf dem Niveau des IT-Grundschutzes
Barrierefreiheit und Protokollierung werden am häufigsten zu spät bedacht. Beide sind Querschnittsanforderungen und lassen sich nicht in einem einzelnen Modul kapseln. Wie sich Sicherheitsanforderungen strukturiert verankern lassen, zeigt die Seite zum IT-Grundschutz.
Bestandsverfahren anschlussfähig machen
Die wenigsten Vorhaben beginnen auf der grünen Wiese. In der Regel existiert ein Fachverfahren, das seit Jahren läuft und das an den Portalverbund angebunden werden soll.
Der Weg über eine vorgelagerte Schnittstelle ist dabei meist tragfähiger als ein Umbau des Kerns. Sie nimmt Anträge entgegen, prüft sie formal und übergibt sie in der Struktur, die das Bestandssystem erwartet. Damit bleibt das Fachverfahren unangetastet, während nach außen eine durchgängige Strecke entsteht.
Diese Zwischenlösung hat allerdings eine Grenze. Sobald das Once-Only-Prinzip greift und Nachweise aktiv abgerufen werden sollen, reicht eine reine Weiterleitung nicht mehr aus. Dann muss das Bestandssystem selbst auskunftsfähig werden. Wer die Anbindung plant, sollte diesen zweiten Schritt von Beginn an mitdenken, sonst entsteht eine Schnittstelle, die nach kurzer Zeit erneut ersetzt wird. Grundlage jeder Entscheidung ist eine ehrliche Bewertung des Bestands, nicht die Frage nach dem Portal. Der Zustand der Datenhaltung entscheidet dabei mehr als die eingesetzte Technologie, denn ein Nachweisabruf setzt voraus, dass die benötigten Angaben strukturiert und eindeutig vorliegen und nicht in Freitextfeldern verstreut sind.
TenMedia entwickelt und betreibt Fachanwendungen für öffentliche Auftraggeber und übernimmt dabei auch bestehende Verfahren anderer Hersteller. Wie sich Entwicklung, Betrieb und die Anforderungen des OZG in einem tragfähigen Modell verbinden lassen, zeigt die Seite zu Softwarebetrieb und Wartung.