Barrierefreiheit im Vergabeverfahren: Leistungsbeschreibung, Wertung und Nachweis
Barrierefreiheit im Vergabeverfahren: wo das Recht sie verankert
Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen Barrierefreiheit bereits in der Leistungsbeschreibung, nicht erst bei der Wertung. Der Druck ist messbar. Laut der CAAT-PDF-Studie 2026 erfüllten von 69.944 ausgewerteten PDF-Dokumenten öffentlicher Stellen nur 9,5 Prozent die Prüfkriterien für barrierefreie PDF-Dokumente. Das Vergaberecht kennt mehrere Ansatzpunkte mit unterschiedlicher Bindungswirkung, um genau das zu ändern.
Barrierefreiheit im Vergabeverfahren bezeichnet die rechtlich verankerte Berücksichtigung von Zugänglichkeitsanforderungen bei der Beschaffung öffentlicher Auftraggeber. Nach § 121 Absatz 2 GWB sind die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen bei Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind, in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Ergänzend lassen § 58 Absatz 2 VgV und § 43 Absatz 2 UVgO Barrierefreiheit ausdrücklich als Zuschlagskriterium zu.
Barrierefreiheit in der Ausschreibung: vom Wunsch zur Anforderung
Die Praxis unterscheidet sich. Manche Unterlagen erwähnen Barrierefreiheit nur als Zielsetzung, andere verankern messbare Kriterien samt Nachweispflicht. Rechtlich tragfähig ist allein die zweite Variante, weil eine Zielsetzung ohne Prüfmaßstab in der Wertung nicht greift. Eine Absichtserklärung ersetzt keine Anforderung. Den allgemeinen Rechtsrahmen dazu bündelt der Leitfaden zu Barrierefreiheit: Gesetz und Umsetzung.
Die Normenkette im Überblick
Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik ordnet in ihrem Leitfaden zum Vergabeprozess jeder Verfahrensstufe eine eigene Rechtsgrundlage zu.
- § 12a Absatz 3 BGG: Barrierefreiheit in jedem Verfahrensstadium
- § 121 Absatz 2 GWB: Leistungsbeschreibung oberhalb der EU-Schwellenwerte
- § 31 Absatz 5 VgV: Leistungsbeschreibung im Oberschwellenbereich
- § 127 Absatz 1 Satz 4 GWB: Barrierefreiheit als Auswahlkriterium
- § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 VgV: Barrierefreiheit als Zuschlagskriterium
- § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 UVgO: Zuschlagskriterium unterhalb der Schwellenwerte
- § 11 Absatz 1 Satz 3 VgV und § 17 Absatz 3 Satz 2 UVgO: Barrierefreiheit des Verfahrens selbst
- BITV 2.0: Verweis auf EN 301 549 mit Vermutungswirkung
Was die Normenkette praktisch bedeutet
Die praktische Konsequenz dieser Kette ist eindeutig. Barrierefreiheit ist im Regelfall Bestandteil der Leistungsbeschreibung und damit eine Mindestanforderung, keine wünschenswerte Zugabe. Ein Verzicht darauf verlangt nach § 121 Absatz 2 GWB eine ordnungsgemäße Begründung. Welche Leistungen dabei auf Anbieterseite gefragt sind, bündelt die Übersicht zur digitalen Barrierefreiheit. Damit verschiebt sich der Aufwand nach vorne, vor die Veröffentlichung der Unterlagen. Vergabestellen profitieren, wenn die Anforderungen bereits vor der Markterkundung feststehen. Wie die Anforderung in Fachverfahren konkret aussieht, vertieft der Beitrag zu barrierefreier Software für die öffentliche Verwaltung.
Oberschwellenvergabe und Unterschwellenvergabe im Vergleich
Oberhalb der EU-Schwellenwerte greifen GWB und VgV, darunter richtet sich das Verfahren nach der UVgO und den Landesregelungen. Für die Barrierefreiheit ändert dieser Wechsel wenig an der Substanz, weil § 43 Absatz 2 UVgO dieselbe Wertungsmöglichkeit eröffnet wie § 58 Absatz 2 VgV und die Anforderungen an eine WCAG-Konformität unberührt bleiben. Der Unterschied liegt eher in der Prüfdichte als im Maßstab. Beide Regelwerke verlangen zusätzlich Barrierefreiheit in der E-Vergabe. Plattform und Unterlagen einer barrierefreien IT-Beschaffung müssen also selbst zugänglich sein, wie es der Bereich IT-Compliance dokumentiert.
EN 301 549 als technischer Maßstab der Vergabeunterlagen
Eine Ausschreibung, die nur “barrierefrei” fordert, ist nicht wertbar. Erst der Verweis auf einen Prüfmaßstab macht die Anforderung überprüfbar, und im europäischen Rechtsraum ist das die Norm EN 301 549. Die BITV 2.0 verweist auf sie und knüpft an ihre Einhaltung eine Vermutungswirkung, der Leitfaden zum Vergabeprozess nennt WCAG auf Konformitätsstufe AA als Referenz. Die dahinterliegende Prüfsystematik beschreibt die BITV-2.0-Checkliste für Fachverfahren.
Vergabebausteine als Vorlage nutzen
Wie weit diese Präzisierung reichen kann, zeigt die Kompetenzstelle Digitale Barrierefreiheit des Landes Berlin. Bereitgestellt werden dort drei Vergabebausteine in der Version 2.2, für Software und Apps, für Webauftritte und für digitale Dokumente. Ergänzt werden sie durch eigene Ausschlusskriterien, die als Berliner Mindestkriterien in die Unterlagen einfließen. Solche Bausteine lassen sich mit den Vertragsmustern verzahnen, etwa mit einem EVB-IT-Vertrag. Bei Nichterfüllung verlangt das Land einen Maßnahmenplan.
Welche Barrierefreiheitsnachweise dürfen Vergabestellen mit dem Angebot verlangen?
Zulässig ist jede Anforderung, die zum ausgeschriebenen Gegenstand passt und im Aufwand angemessen bleibt. In der Praxis haben sich mehrere Nachweisformen etabliert, die sich in Aussagekraft und Aufwand deutlich unterscheiden.
- Prüfbericht nach BITV-Test, erstellt von einer unabhängigen Prüfstelle
- Konformitätserklärung des Herstellers mit Bezug auf EN 301 549
- Accessibility Conformance Report auf Basis eines VPAT für Standardprodukte
- Ergebnisse automatisierter Tests als ergänzender, nicht als alleiniger Beleg
- Benennung der geprüften Version, Plattform und des Prüfumfangs
Automatisierte Werkzeuge allein tragen keinen Nachweis, weil sie nur einen Teil der Erfolgskriterien maschinell prüfen können. Tastaturbedienung und Screenreader-Verhalten erfordern manuelle Prüfung.
Warum der Prüfumfang in die Unterlagen gehört
Ein Prüfbericht ohne definierten Umfang sagt wenig aus. Deckt er nur die Startseite ab, während das Fachverfahren aus 40 Formularmasken besteht, entsteht ein Nachweis ohne Substanz. Vergabeunterlagen sollten deshalb Bereiche und Prüftiefe festlegen. Der Umfang entscheidet über den Wert des Belegs, nicht das Vorhandensein eines Dokuments.
Barrierefreiheit im Vergabeverfahren gewichten und werten
Die häufigste Fehlkonstruktion in Vergabeunterlagen ist die Verwechslung von Mindestanforderung und Zuschlagskriterium. Beide sind zulässig, wirken aber verschieden und schließen einander nicht aus.
Als Mindestanforderung in der Leistungsbeschreibung wirkt Barrierefreiheit binär. Ein Angebot erfüllt sie oder es scheidet aus. Als Zuschlagskriterium nach § 58 Absatz 2 VgV wird sie dagegen abgestuft bewertet, sinnvollerweise nur für Qualität, die über die Pflicht hinausgeht. Wird dieselbe Anforderung doppelt verwertet, entsteht ein angreifbares Wertungssystem, weil Bietende für etwas Punkte erhalten, das ohnehin verlangt war.
Wie lässt sich Barrierefreiheit als Zuschlagskriterium nachvollziehbar gewichten?
Nachvollziehbar wird Barrierefreiheit im Vergabeverfahren, wenn die Unterlagen vorab beschreiben, welcher Mehrwert wie viele Punkte bringt. Bewertet werden dann Leistungen jenseits des Mindestniveaus.
- Prüfung durch eine unabhängige Stelle statt Selbsterklärung
- Zusagen zu Nutzungstests mit Menschen mit Behinderungen
- Verbindliche Fristen für die Behebung festgestellter Barrieren
- Erfüllung einzelner Kriterien der Stufe AAA über den Pflichtumfang hinaus
- Barrierefreie Dokumentation und Schulungsunterlagen
Diese Punkte lassen sich vorab beschreiben und im Nachhinein belegen. Vage Qualitätsversprechen ohne messbaren Bezug gehören dagegen nicht in eine Wertungsmatrix, weil sie im Nachprüfungsverfahren keinen Bestand haben. Besondere Aufmerksamkeit verlangen Altsysteme, deren technische Grenzen der Beitrag zur Barrierefreiheit bei Legacy-Modernisierung beschreibt.
Von der Wertung zur Abnahme
Mit dem Zuschlag endet die Prüfung nicht, sie verlagert sich. Was in der Ausschreibung zugesagt wurde, muss bei der Abnahme belegbar sein und über die Laufzeit erhalten bleiben. Deshalb gehören Abnahmekriterien und Prüfzyklen bereits in die Vergabeunterlagen und nicht erst in die Projektplanung.
Abnahme und Vertrag verzahnen
Accessibility-Anforderungen lassen sich als Beschaffenheitsmerkmal vereinbaren, sodass eine festgestellte Barriere ein Mangel ist und kein Änderungswunsch. Diese Punkte sichern die Zusagen ab:
- Prüfbericht als Abnahmevoraussetzung, nicht als Nachreichung
- Frist und Verantwortlichkeit für die Behebung jeder Abweichung
- Wiederholungsprüfung nach größeren Releases
- Barrierefreiheit als Kriterium in der Freigabe neuer Versionen
Jede neue Version verlangt eine erneute Prüfung, weil Releases bestehende Barrierefreiheit unbemerkt beschädigen können.
Barrierefreiheit in der Ausschreibung von Anfang an mitdenken
Am wirksamsten wirkt Barrierefreiheit dort, wo sie vor der Markterkundung feststeht. Nachträgliche Anforderungen verteuern Projekte und erzwingen Kompromisse. Frühe Festlegung senkt die Kosten der Umsetzung deutlich. So bleibt Barrierefreiheit im Vergabeverfahren steuerbar, statt am Ende zum teuren Nachtrag zu werden.
Unterstützung bei Vergabe und Umsetzung
TenMedia entwickelt und betreibt Individualsoftware für Behörden und Unternehmen und liefert die Nachweise, die Vergabestellen im Verfahren prüfen. Dazu zählen die Eintragung im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen sowie die Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 durch den TÜV Süd. Wie barrierefreie Fachanwendungen im Behördenalltag aussehen, zeigt unsere Arbeit am Haustelefonbuch der Bezirksregierung Köln.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu regulatorischen Anforderungen empfehlen wir die Konsultation einer spezialisierten Rechtsberatung.