EU-SouverĂ€nitĂ€tspaket: Was digitale SouverĂ€nitĂ€t jetzt fĂŒr die Vergabe bedeutet
Das EU-SouverĂ€nitĂ€tspaket im Ăberblick
Am 3. Juni 2026 hat die EuropĂ€ische Kommission das European Technological Sovereignty Package vorgelegt, ein BĂŒndel aus Gesetzesinitiativen und Strategien, das die strategischen AbhĂ€ngigkeiten Europas in vier Feldern reduzieren soll: Halbleiter, Cloud, kĂŒnstliche Intelligenz und Open Source. Den Anlass liefert eine ernĂŒchternde EinschĂ€tzung der Kommission selbst: Bei zentralen digitalen Produkten, Diensten und Infrastrukturen sieht sie Europa zu ĂŒber 80 Prozent von Anbietern auĂerhalb der EU abhĂ€ngig.
Das Paket bĂŒndelt mehrere Bausteine, die jeweils ein eigenes StĂŒck dieser AbhĂ€ngigkeit adressieren:
- Cloud and AI Development Act (CADA): der zentrale Rechtsakt fĂŒr Cloud- und KI-Infrastruktur
- Chips Act 2.0: Ausbau der europÀischen HalbleiterkapazitÀten
- Open-Source-Strategie: offene Technologien als Fundament europÀischer UnabhÀngigkeit
- Roadmap fĂŒr Digitalisierung und KI im Energiesektor: Rechenleistung und Energieversorgung zusammengedacht
Wichtig fĂŒr die nĂŒchterne Einordnung: CADA und Chips Act 2.0 sind zunĂ€chst VorschlĂ€ge. Sie mĂŒssen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durch EuropĂ€isches Parlament und Rat durchlaufen, bevor sie verbindlich werden. Wer heute plant, arbeitet also mit der Richtung, nicht mit einem fertigen Gesetzbuch. Genau deshalb lohnt der frĂŒhe Blick: Die Logik des Pakets ist bereits erkennbar, und sie verĂ€ndert die Spielregeln der Beschaffung.
Was steckt im Cloud and AI Development Act?
Der Cloud and AI Development Act verfolgt zwei StoĂrichtungen, die oft durcheinandergeraten. Die erste ist industriepolitisch: schnellerer Aufbau energieeffizienter Rechenzentren, kĂŒrzere Genehmigungsverfahren, der Ausbau sogenannter AI Factories und AI Gigafactories, die europĂ€ischen Unternehmen und Forschung Zugang zu Hochleistungs-RechenkapazitĂ€t verschaffen sollen. Heute bremsen lange Genehmigungswege sowie der knappe Zugang zu Energie, FlĂ€chen und Finanzierung den Ausbau digitaler Infrastruktur in Europa.
Die zweite StoĂrichtung ist die regulatorisch interessantere und fĂŒr die öffentliche Hand die wichtigere: CADA fĂŒhrt einen EU-weiten Rahmen ein, der unterschiedliche SouverĂ€nitĂ€tsstufen fĂŒr Cloud-Computing bei sensiblen Workloads öffentlicher Stellen definiert. Damit wird digitale SouverĂ€nitĂ€t von einem politischen Schlagwort zu einer einordnenbaren, klassifizierbaren Eigenschaft. Und das ist der Punkt, an dem das Gesetz den Verwaltungsalltag erreicht.
Der eigentliche Hebel: vier Stufen digitaler SouverÀnitÀt
Die Kernidee des CADA ist denkbar pragmatisch: SouverĂ€nitĂ€t ist fĂŒr das Gesetz keine Ja/Nein-Eigenschaft, sondern eine abgestufte Skala. Statt ganze Anbieter pauschal zuzulassen oder auszuschlieĂen, beschreibt der Rechtsakt abgestufte Anforderungen, von der reinen Datenlokalisierung bis zur vollstĂ€ndigen Kontrolle ĂŒber die Lieferkette. Jeder Workload lĂ€sst sich so einer Stufe zuordnen, die zum tatsĂ€chlichen Schutzbedarf passt.
Zwei Stufenmodelle geraten hier leicht durcheinander, und die Unterscheidung lohnt sich. Der Leitfaden zur KI-SouverĂ€nitĂ€t fĂŒr Behörden und KRITIS beschreibt Betriebs- und Architekturstufen, von der EU-gehosteten Lösung bis zum eigenbetriebenen Stack. Der CADA klassifiziert dagegen rechtlich, ordnet also nicht die Technik ein, sondern die Zusicherung. Gemeinsam ist beiden die Einsicht, dass zwischen einer auĂereuropĂ€ischen Lösung und vollstĂ€ndiger Eigenkontrolle mehrere realistische Zwischenschritte liegen. Das eine Modell klĂ€rt den Betrieb, das andere die Ausschreibung.
Stufe 1 bis 4: was die Klassifizierung unterscheidet
Der CADA-Entwurf staffelt die SouverÀnitÀtsanforderungen in vier Stufen, im Verordnungstext als Union Assurance Levels (UAL 1 bis UAL 4) bezeichnet, die mit jedem Schritt strenger werden:
- Stufe 1 (Basis): Daten werden auf Infrastruktur innerhalb der EU verarbeitet und gespeichert. Geografische Lokalisierung als Fundament.
- Stufe 2 (Erhöht): ZusĂ€tzlich nachgewiesene UnabhĂ€ngigkeit von Drittstaaten und Transparenz ĂŒber die Software-Lieferkette.
- Stufe 3 (Streng): EU-Eigentum und -Kontrolle, ergÀnzt um Kriterien wie die Staatsangehörigkeit des Betriebspersonals, mit der Möglichkeit, qualifizierte Drittanbieter im Einzelfall anzuerkennen.
- Stufe 4 (Maximal): Volle Transparenz und Kontrolle ĂŒber die gesamte Software-Lieferkette, ohne Einflussmöglichkeit aus Drittstaaten. Besonders sensible Bereiche wie die Verteidigungsbeschaffung fallen in diese Stufe.
Entscheidend ist die ehrliche Lesart: Auch Stufe 1 ist bereits ein realer Zugewinn an Kontrolle. Nicht jedes Fachverfahren braucht Stufe 4, und ein gut konfigurierter europĂ€ischer Cloud-Betrieb bleibt fĂŒr viele unkritische Verfahren eine legitime Option. Die Stufen sind kein Ranking von âschlechtâ zu âgutâ, sondern ein Werkzeug, um Aufwand und Schutzbedarf bewusst in Einklang zu bringen. Wo genau diese Kontrolle anfĂ€ngt und aufhört, vertieft der Beitrag zur souverĂ€nen Cloud.
Der Gegenspieler: Zugriffsrechte aus Drittstaaten
Die Stufen beschreiben, was eine Behörde verlangen kann. Sie sagen nicht, wogegen. Der praktische Anlass liegt in Zugriffsrechten, die auĂerhalb der EU begrĂŒndet werden und trotzdem Daten in Europa erreichen. Der US CLOUD Act von 2018 verpflichtet Anbieter mit Sitz oder GeschĂ€ftstĂ€tigkeit in den USA zur Herausgabe von Kundendaten, unabhĂ€ngig davon, wo die Server stehen. Genau deshalb genĂŒgt in UAL 1 die Datenlokalisierung allein nicht, sobald der Betreiber einer fremden Rechtsordnung unterliegt, und genau deshalb fragt UAL 2 nach nachgewiesener UnabhĂ€ngigkeit von Drittstaaten. Der CLOUD Act und seine Folgen fĂŒr ein einzelnes Fachverfahren sind damit die andere HĂ€lfte derselben Frage: Welche Datenarten sind ĂŒberhaupt betroffen, und wie lĂ€sst sich die Einordnung spĂ€ter revidieren? Die CADA-Stufen setzen den Rahmen, die Zuordnung der eigenen Daten bleibt Arbeit in der Verwaltung.
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Vom Gesetz zur Ausschreibung: digitale SouverÀnitÀt in der Vergabe
Hier wird es konkret, und hier hebt sich das Paket von frĂŒheren SouverĂ€nitĂ€tsdebatten ab. Eine Klassifizierung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie sich in Vergabeunterlagen ĂŒbersetzen lĂ€sst. Die Hebel dafĂŒr hĂ€lt das deutsche Vergaberecht lĂ€ngst bereit, es fehlte bisher nur der MaĂstab, an dem sie ansetzen. Das Vergabebeschleunigungsgesetz, seit dem 1. Juli 2026 in Kraft, liefert ihn nicht: Es vereinfacht Verfahren, hebt Wertgrenzen und nennt als weitere Aspekte Nachhaltigkeit sowie umweltbezogene, soziale und innovative Kriterien. Ein eigenes SouverĂ€nitĂ€tskriterium fĂŒhrt es nicht ein. Den MaĂstab liefert die europĂ€ische Klassifizierung, und erst mit ihr wird digitale SouverĂ€nitĂ€t vom Wunsch zum justiziablen Kriterium. FĂŒr IT-Leitungen, Vergabestellen und Digitalisierungsbeauftragte verschiebt sich damit die zentrale Frage, weg von âDĂŒrfen wir SouverĂ€nitĂ€t fordern?â hin zu âWie formulieren wir sie rechtssicher?â.
SouverĂ€nitĂ€t als Zuschlagskriterium und AusfĂŒhrungsbedingung
Das Vergaberecht kennt zwei Stellen, an denen eine Anforderung wirksam wird, und sie unterscheiden sich in der HĂ€rte. Die eine bewertet ein Angebot beim Zuschlag, die andere bindet den Auftragnehmer ĂŒber die gesamte Laufzeit. Zwei Hebel greifen dabei ineinander:
- Zuschlagskriterium (§ 58 VgV): Angebote lassen sich anhand von SouverĂ€nitĂ€tsaspekten bewerten, interoperable Systeme, Transparenz der Datenkontrolle, Anforderungen an Personal und Datenlokalisierung, WiderstandsfĂ€higkeit gegen unbefugten Zugriff. SouverĂ€nitĂ€t wird so zu einem gewichteten Faktor im Wettbewerb, nicht zur reinen Ja/Nein-HĂŒrde.
- AusfĂŒhrungsbedingung (§ 128 GWB): Der schĂ€rfere Hebel. Er verpflichtet den Auftragnehmer ĂŒber die gesamte Vertragslaufzeit zur Einhaltung, etwa zu Datenstandort, geregelten Zugriffsrechten und zertifizierter Infrastruktur. SouverĂ€nitĂ€t bleibt damit nicht nur Versprechen im Angebot, sondern wird zur Dauerpflicht im Betrieb.
Warum beide Hebel zusammen wirken
Die Kombination ist mĂ€chtig: Das Zuschlagskriterium belohnt souverĂ€ne Architektur bei der Auswahl, die AusfĂŒhrungsbedingung sichert sie im laufenden Vertrag. Eine saubere Trennung beider Ebenen verhindert, dass anfangs versprochene SouverĂ€nitĂ€t nach Vertragsschluss still verwĂ€ssert. Dieselbe Mechanik gilt fĂŒr weitere QualitĂ€tsanforderungen: Auch bei der Barrierefreiheit im Vergabeverfahren entscheidet die Unterscheidung zwischen Mindestanforderung und gewichtetem Zuschlagskriterium darĂŒber, ob eine Vorgabe im Verfahren tatsĂ€chlich greift.
Sovereignty Score und SEAL-Level in der Bewertung
Damit SouverĂ€nitĂ€t vergleichbar wird, braucht es MaĂeinheiten. Das europĂ€ische Cloud Sovereignty Framework ĂŒbersetzt die SouverĂ€nitĂ€tsziele in gestaffelte Assurance-Level (SEAL) und daraus ableitbare âSovereignty Scoresâ, die sich direkt in der Angebotsbewertung verwenden lassen. Damit ein Punktwert trĂ€gt, muss er allerdings an prĂŒfbare Nachweise anknĂŒpfen und nicht an SelbstauskĂŒnfte der Anbieter.
Auf nationaler Ebene liefert das BSI diese Nachweise in zwei Schichten. Das etablierte C5-Testat prĂŒft die Informationssicherheit eines Cloud-Dienstes und sagt ĂŒber SouverĂ€nitĂ€t zunĂ€chst nichts. Seit April 2026 ergĂ€nzt der Kriterienkatalog C3A, ausgeschrieben Criteria enabling Cloud Computing Autonomy, genau diese LĂŒcke: Er fragt, ob ein Dienst selbstbestimmt nutzbar bleibt oder nur formal in Europa steht. FĂŒr eine Vergabestelle ist das der praktisch wichtigere Teil, weil sich C3A-Kriterien in eine Leistungsbeschreibung ĂŒbernehmen lassen, wĂ€hrend ein Sovereignty Score bislang keine anerkannte PrĂŒfstelle hinter sich hat.
FĂŒr die Praxis heiĂt das: Aus âmöglichst souverĂ€nâ wird ein Punktwert, den ein Angebot erreicht oder eben nicht. Das macht Entscheidungen nachvollziehbar, auditierbar und, im Streitfall, begrĂŒndbar. Genau diese Belegbarkeit ist der Unterschied zwischen einer politischen AbsichtserklĂ€rung und einer tragfĂ€higen Vergabeentscheidung.
Die Grenze: SouverÀnitÀt ja, Diskriminierung nein
Hier liegt die wichtigste FuĂnote, die in vielen BeitrĂ€gen fehlt. SouverĂ€nitĂ€tskriterien dĂŒrfen nicht zur verdeckten Bevorzugung bestimmter HerkunftslĂ€nder werden. Pauschale geografische AusschlĂŒsse ohne konkreten, dokumentierten Anwendungsbezug kollidieren mit dem Diskriminierungsverbot und dem WTO-BeschaffungsĂŒbereinkommen (GPA). ZulĂ€ssig ist SouverĂ€nitĂ€t als Kriterium dann, wenn sie an ein belegtes Risiko des konkreten Verfahrens anknĂŒpft, nicht an die pauschale Frage, wo ein Anbieter seinen Hauptsitz hat.
Eng begrenzte Ausnahmen fĂŒr wirklich sicherheitskritische Systeme erlaubt Artikel 346 AEUV, etwa im Verteidigungsumfeld. Dieser Weg ist aber die Ausnahme fĂŒr einen schmalen Anteil der Beschaffung, nicht der Regelfall. FĂŒr den Alltag gilt: SouverĂ€nitĂ€t sauber an den Schutzbedarf koppeln, nicht an die Flagge. Eine Ausschreibung, die den Schutzbedarf statt der Herkunft begrĂŒndet, hĂ€lt auch einer NachprĂŒfung stand.
Was Behörden, KRITIS und Mittelstand jetzt tun sollten
Die gute Nachricht fĂŒr die Verwaltung: Auf die wichtigsten Schritte lĂ€sst sich nicht warten, bis das Gesetz final ist, sie zahlen sich ohnehin aus. Die SouverĂ€nitĂ€tsstufen liefern lediglich den Rahmen, in dem ohnehin sinnvolle Architekturentscheidungen jetzt eine klare Sprache bekommen.
- Workloads klassifizieren: Jedes Fachverfahren einer Schutzbedarfs- und SouverĂ€nitĂ€tsstufe zuordnen. Das BĂŒrgerportal hat einen anderen Bedarf als das Melderegister.
- SouverĂ€nitĂ€t in die Unterlagen schreiben: Zuschlagskriterien und AusfĂŒhrungsbedingungen frĂŒh definieren, statt sie nachtrĂ€glich aufzusetzen. Welche Nachweise bei KI-Systemen dazugehören, listet die KI-Beschaffung.
- Lock-in vermeiden: Offene Standards, dokumentierte Schnittstellen und Exit-Strategien verbindlich fordern. Die Austauschbarkeit gehört dabei in die Vergabeunterlagen, denn Vendor Lock-in vermeiden lÀsst sich nachtrÀglich kaum noch durchsetzen.
- Datenhoheit absichern: Datenstandort, Löschkonzepte und vollstĂ€ndige DatenportabilitĂ€t als native Funktion verlangen, nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung. FĂŒr den Wechsel selbst greift seit September 2025 zusĂ€tzlich der Data Act.
- Auf Open Source setzen: Quelloffene Technologien sind das Fundament jeder höheren SouverĂ€nitĂ€tsstufe, prĂŒfbar, anpassbar, austauschbar.
Das Betriebsmodell folgt dem Schutzbedarf
Beim Betriebsmodell lohnt AugenmaĂ statt Dogma: On-Premise, souverĂ€ne Cloud in Deutschland oder ein hybrider Aufbau sind je nach Schutzbedarf unterschiedlich sinnvoll, das ist eine projektabhĂ€ngige Architekturentscheidung, keine pauschale Glaubensfrage. Welche Optionen sich wann eignen, ordnet der Beitrag zu souverĂ€nen Cloud-Lösungen ein. Speziell fĂŒr die Verwaltung vertieft das der Leitfaden zur souverĂ€nen Softwareentwicklung fĂŒr Behörden.
Einordnung: SouverÀnitÀt ist Architektur, nicht Herkunft
Ob CADA in dieser Form beschlossen wird, ist offen, und das Gesetzgebungsverfahren dauert Jahre. UnabhĂ€ngig vom endgĂŒltigen Wortlaut ĂŒberlebt aber die Logik dahinter: SouverĂ€nitĂ€t wird messbar, abstufbar und vergaberechtlich greifbar. Damit verschiebt sich die Diskussion von Symbolpolitik zu Architektur- und Beschaffungsentscheidungen, und diese Entscheidungen trifft am Ende nicht BrĂŒssel, sondern jede IT-Leitung fĂŒr sich.
Der entscheidende Gedanke dahinter ist Ă€lter als jedes Gesetz: SouverĂ€nitĂ€t entsteht nicht allein durch den Standort eines Rechenzentrums und schon gar nicht durch die NationalitĂ€t eines Logos, sondern durch Kontrolle ĂŒber die gesamte Kette, von der Datenhaltung ĂŒber offene Schnittstellen bis zur FĂ€higkeit, den Anbieter jederzeit zu wechseln. Genau das beschreibt unser umfassender Leitfaden zur digitalen SouverĂ€nitĂ€t in der Softwareentwicklung.
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