Barrierefreie Website: Anforderungen und Umsetzung nach BFSG und WCAG

Eine barrierefreie Website ist seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für viele Organisationen Pflicht, barrierefreies Webdesign damit ein Compliance-Thema. Dieser Beitrag bündelt die Rechtsgrundlagen mit Jahresangaben, eine prüfbare Anforderungsliste und einen Fahrplan, mit dem Behörden und Unternehmen ihren Webauftritt rechtssicher gestalten.

Barrierefreie Website: Rechtsgrundlagen im Überblick

Eine barrierefreie Website ist so gestaltet, dass Menschen sie unabhängig von Einschränkungen wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Verbindlich machen das in Deutschland vor allem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Privatwirtschaft und die BITV 2.0 für öffentliche Stellen. Wie diese Regelwerke zusammenspielen, erklärt ausführlich der Leitfaden Barrierefreiheit: Gesetz und Umsetzung. Die folgenden Abschnitte konzentrieren sich auf den Webauftritt selbst, also auf Anforderungen, Pflichten und Umsetzung barrierefreier Internetseiten.

Diese Rechtsgrundlagen und Standards bestimmen, wann Internetseiten barrierefrei sein müssen:

Welche Gesetze gelten für welche Website?

Welche Vorschrift greift, hängt vom Betreiber ab. Private Anbieter fallen unter das BFSG, öffentliche Stellen unter das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die BITV 2.0. Beide Stränge führen technisch zur selben Basis, nämlich zur europäischen Norm EN 301 549 und damit zu den WCAG. Wer die Begriffe zunächst einordnen möchte, findet im Glossar eine kompakte Definition zur Barrierefreiheit im Internet.

BFSG für die Privatwirtschaft

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte, die neu in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden. Für Websites relevant ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr, also jede Form von Online-Vertragsanbahnung mit Verbrauchern.

BGG und BITV 2.0 für öffentliche Stellen

Für Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes gilt die Pflicht zur barrierefreien Website unabhängig von Größe oder Umsatz. Die BITV 2.0 vermutet die Konformität, wenn ein Angebot den im EU-Amtsblatt gelisteten harmonisierten Normen entspricht, derzeit der EN 301 549 in der Version V3.2.1. Auf Landesebene existieren eigene, inhaltlich eng verwandte Verordnungen.

Wer muss eine barrierefreie Website anbieten?

Betroffen sind alle öffentlichen Stellen sowie Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die Frage, ob die Website eine der gesetzlich erfassten Dienstleistungen für Verbraucher erbringt. Eine barrierefreie Webseite ist danach unter anderem Pflicht für:

Reine B2B-Angebote und Websites ohne Verbraucherbezug erfasst das BFSG dagegen nicht. Für sie bleibt Barrierefreiheit dennoch relevant, etwa in Vergabeverfahren, bei denen fehlende Nachweise zum Ausschluss führen können, und für die Reichweite des eigenen Angebots.

Ausnahmen: Kleinstunternehmen und Übergangsfristen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Wichtig ist die Einschränkung auf Dienstleistungen, denn beim Inverkehrbringen von Produkten greift die Ausnahme nicht. Für Dienstleistungen, die bereits vor dem Stichtag mit Hilfe rechtmäßig eingesetzter Produkte erbracht wurden, sieht § 38 BFSG eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 vor. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zu 15 Jahre nach Ingebrauchnahme weitergenutzt werden.

Was passiert bei Verstößen gegen die Barrierefreiheit?

Verstöße sind keine Bagatelle. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen anlassbezogen und auf Beschwerde, etwa von Nutzern oder Verbänden. Nach § 37 BFSG drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, bei Informationspflichtverstößen bis zu 10.000 Euro. Daneben kann die Behörde eine Dienstleistung untersagen, bis die Mängel behoben sind. Hinzu kommen zivilrechtliche Risiken wie Abmahnungen durch Mitbewerber und Klagen von Verbraucherschutz- oder Behindertenverbänden. Öffentlich gewordene Verstöße beschädigen zudem das Vertrauen, das gerade Behörden und etablierte Marken im Netz genießen.

Anforderungen: Was muss barrierefreies Webdesign erfüllen?

Barrierefreies Webdesign folgt den vier WCAG-Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Gesetzlich verlangt wird die Konformitätsstufe AA. Was das für Software jenseits des Browsers bedeutet, beschreibt der Glossarbeitrag zu barrierefreier Software. Für den Webauftritt selbst lassen sich die Anforderungen an eine barrierefreie Website in einer prüfbaren Liste zusammenfassen:

Diese Punkte ersetzen keine vollständige Prüfung, decken aber die häufigsten Barrieren ab. Wie sich die Kriterien im Detail nachweisen lassen, zeigt der Beitrag zur WCAG-Konformität.

Richtlinien für barrierefreies Webdesign: WCAG 2.2 und EN 301 549

Als Richtlinien für barrierefreies Webdesign gelten die Web Content Accessibility Guidelines des W3C. Die im EU-Amtsblatt gelistete Norm EN 301 549 V3.2.1 verweist auf die WCAG 2.1 in Stufe AA, während die WCAG 2.2 seit 2023 die aktuelle W3C-Empfehlung ist und neun zusätzliche Erfolgskriterien ergänzt, unter anderem zu Fokus-Sichtbarkeit und Zielgrößen von Bedienelementen. Da die Versionen abwärtskompatibel aufgebaut sind, ist die Orientierung an WCAG 2.2 AA der zukunftssichere Maßstab für neue Projekte. Gestalterische Grundlagen wie Farben, Typografie und Komponenten behandelt der Beitrag zu barrierefreiem Design.

Barrierefreiheitserklärung und Nachweise

Zur Barrierefreiheit einer Website gehört die Dokumentation. Öffentliche Stellen müssen nach der BITV 2.0 eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, sie jährlich aktualisieren und eine Kontaktmöglichkeit für Barriere-Meldungen anbieten. Unternehmen im Anwendungsbereich des BFSG stellen Informationen darüber bereit, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Wer diese Nachweise von Beginn an mitführt, kann bei einer Kontrolle durch die Marktüberwachung ohne Nachbesserung unter Zeitdruck reagieren.

Umsetzung: Fahrplan zur barrierefreien Website

Der Weg zur barrierefreien Website gelingt am zuverlässigsten als strukturiertes Projekt mit klaren Verantwortlichkeiten. Bewährt hat sich ein Vorgehen in sechs Schritten:

Die Bestandsaufnahme kombiniert Werkzeuge wie axe oder WAVE mit manuellen Tests per Tastatur und Screenreader, denn automatisierte Prüfungen finden nur einen Teil der realen Barrieren. Bei der Priorisierung zählen zuerst die Seiten mit Kundenkontakt, etwa Startseite, Formulare und Bestellstrecken.

Barrierefreiheit der Website dauerhaft sichern

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, weil jedes Update und jeder neue Inhalt Barrieren erzeugen kann. Wirksam ist die Verankerung im Betrieb, also Accessibility-Checks im Release-Prozess, feste Zuständigkeiten und wiederkehrende Audits. Bei Neuentwicklungen senkt es Kosten erheblich, Barrierefreiheit von Anfang an in Design und Entwicklung einzuplanen statt sie nachzurüsten. Eine kompakte Begriffsübersicht mit weiteren Kriterien bietet der Glossareintrag zur barrierefreien Website.

TenMedia unterstützt Behörden und Unternehmen bei Audit, Umsetzung und laufender Absicherung der digitalen Barrierefreiheit, von der WCAG-Prüfung bestehender Webauftritte bis zur barrierefreien Neuentwicklung. Alle Leistungen und Referenzen bündelt die Übersicht zu den Services für digitale Barrierefreiheit.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu regulatorischen Anforderungen empfehlen wir die Konsultation einer spezialisierten Rechtsberatung.